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Interaktives Wärmehaus: Nichtwohngebäude
Erfüllungsoptionen für Nichtwohngebäude
Wie lässt sich das novellierte EWärmeG bei Nichtwohngebäuden erfüllen? Das interaktive Web-Tool unterstützt Sie dabei, einfach und übersichtlich zu erkennen, welche Optionen Ihnen offen stehen. Klicken Sie sich durch die verschiedenen Erfüllungsoptionen, um die die für Sie beste Kombination herauszufinden. Nähere Informationen zum Tool und weiterführende Kontaktdaten entnehmen Sie dem ergänzendenFAQ-Artikel.
Alle Erfüllungsoptionen für Nichtwohngebäude auf einen Blick
Nach EWärmeG sind Wohngebäude Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnliche Einrichtungen. Als Nichtwohngebäude gelten alle Gebäude, die nicht Wohngebäude sind. Hierzu gehören z.B. Büro- und Verwaltungsgebäude Läden und Kaufhäuser, Kliniken und Krankenhäuser, Schulen und Lehrgebäude, Gewerbebauten etc. Nichtwohngebäude haben im Gegensatz zu Wohngebäuden häufig einen zusätzlichen Energiebedarf, der teilweise deutlich über den Wärmeenergiebedarf hinausgeht. Hierzu gehören z.B. die Energie für die Beleuchtung, die Lüftung und Klimatisierung, die technischen Geräte, Maschinen etc. In §2 Abs. 2 EWärmeG sind die Gebäude definiert, die nicht unter das EWärmeG fallen. Diese Ausnahmen entsprechen weitgehend denen der EnEV.
Thermische Solaranlage
Thermische Solaranlage
Mit einer Solaranlage kann Warmwasser erzeugt und die Heizung in der Übergangszeit unterstützt werden. Eventuell kann auch Prozesswärme erzeugt werden. Für eine vollständige Erfüllung sind 6 m² je 100 m² Nettogrundfläche erforderlich. Werden ein Vakuumröhrenkollektor eingesetzt, darf die Fläche 20 % kleiner werden. Eine steil aufgestellte Solaranlage (also über 45°) liefert in der Übergangszeit Wärme zur Heizungsunterstützung. Je niedriger die Vorlauftemperatur im Heizsystem ist, desto mehr Wärme kann die Solaranlage beisteuern. Sinnvoll sind Solarkollektoren in Gebäuden, die auch im Sommer Wärme benötigen.
Wärmenetz
Wärmenetz
Mit dem Anschluss an ein Wärmenetz sind die Anforderungen des Gesetzes vollständig erfüllt, wenn dieses in Kraft-Wärme- Kopplung oder mit mindestens 15 % erneuerbaren Energien betrieben wird. Dies ist in fast allen Wärmenetzen der Fall. Sofern ein Wärmenetz vorhanden ist, ist ein Anschluss eine sichere, kostengünstige und bequeme Sache.
Holzzentralheizung
Heizkessel für feste Biomasse
(Holzzentralheizung)Mit einem Scheitholz-, Pellets- oder Holzhackschnitzelkessel können die Anforderungen vollständig erfüllt werden. Werden in einem größeren Gebäude zwei Kessel eingebaut, muss der Holzkessel zumindest 15 % der Gesamtleistung der Anlage haben.
Biogas
Biogas
Für einen Gaskessel mit bis zu 50 kW darf bis zu 10% Biomethan angerechnet werden. Dabei muss ein Brennwertkessel eingebaut werden – was inzwischen Standard sein sollte. Biomethan bietet der Gasversorger gegen Aufpreis an. Er kauft die entsprechende Menge von einem Landwirt, der das Biogas seiner Anlage aufbereitet und ins Gasnetz einspeist. Damit ein Brennwertkessel effizient arbeitet, sollte vom Heizungsbauer ein hydraulischer Abgleich durchgeführt werden.
Bioöl
Bioöl
Für einen Ölkessel mit bis zu 50 kW darf bis zu 10% Bioöl angerechnet werden. Dabei muss ein Brennwertkessel eingebaut werden – was inzwischen Standard sein sollte. Heizöl mit 10% Bioanteil bieten Heizölhändler im ganzen Land an. Damit ein Brennwertkessel effizient arbeitet, sollte vom Heizungsbauer ein hydraulischer Abgleich durchgeführt werden.
Dachdämmung
Dachdämmung
mit einer sehr guten Dachdämmung sinken nicht nur die Wärmeverluste, die Anforderungen des EWärmeG können sogar vollständig erfüllt werden.
Dazu müssen die Anforderungen der EnEV um 20 % unterschritten werden. Bei Gebäuden bis zu vier Vollgeschossen ist dies eine vollständige Erfüllung, wenn alle Dachflächen entsprechend gedämmt sind. Bei Gebäuden mit bis zu acht Vollgeschossen ist dies noch eine Erfüllung zu zwei Dritteln, bei noch höheren Gebäuden zu einem Drittel. Bei der Dämmung von Dach, Dachschrägen und oberster Geschossdecke muss ein U-Wert von 0,192 W/m²K erreicht werden, bei Flachdächern 0,16 W/m²K. Dies entspricht jeweils einer Dämmung in einer Größenordnung von 18 bis 24 cm - abhängig vom Aufbau und vom Dämmstoff.
Fassadendämmung
Fassadendämmung
Gut gedämmte, warme Wände sparen Energie, bieten behagliche Raumkonditionen – und sind eine Erfüllungsoption.
Der U-Wert dieser Flächen muss 20 % besser sein als die EnEV dies für bestehende Gebäude fordert, muss also weniger als 0,192 W/m²K betragen. Dies entspricht bei einem typischen Dämmstoff je nach Qualität der bestehenden Wand einer Dämmdicke von 16 bis 18 cm. In dieser Qualität gedämmte Teilflächen dürfen angerechnet werden.
Kellerdeckendämmung
Kellerdeckendämmung
Die Kellerdeckendämmung sorgt für warme Füße und ist eine Teilerfüllungsoption.
Wird die gesamte Kellerdecke in einem Gebäude mit maximal zwei Vollgeschossen so gedämmt, dass die Anforderungen der EnEV um 20 % unterschritten werden, sind die Anforderungen des Gesetzes zu zwei Dritteln erfüllt. Teilflächen können dabei nicht angerechnet werden. Bei Gebäuden mit drei oder vier Vollgeschossen ist eine Erfüllung zu einem Drittel möglich. Eine Dämmung mit 14 cm eines guten Dämmstoffes erfüllt in der Regel die Anforderungen.
Senkung des Wärmeenergiebedarfs durch bauliche Maßnahmen
Senkung des Wärmeenergiebedarfs durch bauliche Maßnahmen
Energetische Sanierungen können angerechnet werden, wenn der Wärmeenergiebedarf dadurch um zumindest 15 % sinkt.
Dabei gilt als Basiswert der Bedarf beim Austausch des Wärmeerzeugers. Alle geeigneten baulichen Maßnahmen dürfen angerechnet werden.
Sanierungsfahrplan
Sanierungsfahrplan
Ein Sanierungsfahrplan zeigt auf, welche Sanierungsschritte in welcher Reihenfolge sinnvoll sind. Für Nichtwohngebäude werden damit die Anforderungen des EWärmeG vollständig erfüllt.
Ein erfahrener Energieberater erfasst vor Ort alle Bauteile und die Heizungsanlage und entwickelt daraus eine Sanierungsstrategie, die er dann erläutert. Dies ist eine wichtige Grundlage für künftige Sanierungsschritte, die dann gut zusammenpassen. Bei Nichtwohngebäuden muss neben Gebäudehülle und Heizungsanlage die Lüftung, Kühlung, Klimatisierung und Beleuchtung mit berücksichtigt und bewertet werden.
Wärmepumpe
Wärmepumpe
Eine elektrisch betriebene Wärmepumpe, die das gesamte Gebäude versorgt, muss aus einer Kilowattstunde Strom mindestens 3,5 Kilowattstunden Wärme erzeugen.
Wird die Wärmepumpe mit Brennstoffen betrieben, muss das Gerät aus einer Kilowattstunde Brennstoff zumindest 1,2 Kilowattstunden Wärme bereitstellen. Das ist im Grunde nur mit Fußboden- oder Wandheizungen erreichbar, die mit sehr niedrigen Vorlauftemperaturen auskommen. Falls die Wärmepumpe noch effizienter ist, muss sie nur einen Anteil des Gesamtwärmebedarfs decken.
Photovoltaikanlage
Photovoltaikanlage
Eine PV-Anlage mit einer Spitzenleistung von 2 kWp je 100 m² Nettogrundfläche erfüllt die Anforderungen vollständig.
Es spielt keine Rolle, ob der Strom eingespeist oder im Gebäude selbst verbraucht wird. Auch ältere Anlagen können – abhängig von der Leistung auch anteilig – angerechnet werden.
Kraft-Wärme-Kopplung
Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)
Für größere Gebäude oder Gebäude mit hohem Warmwasserbedarf ist die gleichzeitige Erzeugung von Wärme und Strom interessant.
Blockheizkraftwerke sind eine sehr geeignete und oft wirtschaftliche Erfüllungsoption, sofern auch im Sommer Wärmebedarf besteht. Je nach Größe des Gerätes sind unterschiedliche Wege zum Nachweis vorgesehen: bis 20 kWel. müssen mindestens 15 Kilowattstunden elektrische Arbeit pro m² Nettogrundfläche und Jahr erzeugt werden, bei größeren Geräten muss der Wärmeenergiebedarf überwiegend durch dieses Gerät gedeckt werden.
Wärmerückgewinnung
Wärmerückgewinnung
Der Einbau einer hocheffizienten Wärmerückgewinnung ist immer dann eine günstige Erfüllungsoption, wenn in einem Nichtwohngebäude eine größere Lüftungsanlage betrieben wird.
Die rückgewonnene Wärmemenge abzüglich des dreifachen Stromaufwands zum Betrieb der Wärmerückgewinnungsanlage muss mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs decken. Der Wärmerückgewinnungsgrad der Anlage muss außerdem mindestens 70 Prozent betragen und das Verhältnis von der aus der Wärmerückgewinnung stammenden und genutzten Wärme und Stromeinsatz für den Betrieb der Wärmerückgewinnungsanlage muss mindestens 10:1 betragen.
Abwärmenutzung
Abwärmenutzung
Wird bisher nicht genutzte Abwärme aus Prozessen nutzbar gemacht und deckt diese mindestens 15 % des Wärmeenergiebedarfs, ist dies eine Erfüllungsoption.
Wie bei Lüftungsanlagen muss der dreifache Stromaufwand zum Betrieb der Abwärmenutzungsanlage von der rückgewonnenen Wärmemenge abgezogen werden, um die anrechenbare genutzte Abwärmemenge zu errechnen.