Viele Wege führen zur Wärmewende – Nichtwohngebäude
So können die Anforderungen des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes für Nichtwohngebäude erfüllt werden.
Verschaffen Sie sich schnell einen Überblick – Ein interaktive Web-Tool zeigt, welche Möglichkeiten Ihnen bei der Anforderungserfüllung offenstehen. Klicken Sie sich durch die verschiedenen Erfüllungsoptionen, um die für Sie beste Kombination herauszufinden.
Nähere Informationen zum Tool und weiterführende Kontaktdaten finden Sie in unseren FAQ.


































Alle Erfüllungsoptionen für Nichtwohngebäude auf einen Blick
Nach EWärmeG sind Wohngebäude Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnliche Einrichtungen. Als Nichtwohngebäude gelten alle Gebäude, die nicht Wohngebäude sind. Hierzu gehören z.B. Büro- und Verwaltungsgebäude Läden und Kaufhäuser, Kliniken und Krankenhäuser, Schulen und Lehrgebäude, Gewerbebauten etc. Nichtwohngebäude haben im Gegensatz zu Wohngebäuden häufig einen zusätzlichen Energiebedarf, der teilweise deutlich über den Wärmeenergiebedarf hinausgeht. Hierzu gehören z.B. die Energie für die Beleuchtung, die Lüftung und Klimatisierung, die technischen Geräte, Maschinen etc. In §2 Abs. 2 EWärmeG sind die Gebäude definiert, die nicht unter das EWärmeG fallen. Diese Ausnahmen entsprechen weitgehend denen der EnEV.
Thermische Solaranlage
Mit einer Solaranlage kann im Sommerhalbjahr Warmwasser erzeugt werden und die Heizung in der Übergangszeit unterstützt werden. Für Ein- und Zweifamilienhäuser ist eine Solaranlage mit 7 Quadratmeter je 100 Quadratmeter Wohnfläche erforderlich, für Mehrfamilienhäuser reichen 6 Quadratmeter je 100 Quadratmeter Wohnfläche aus. Werden Vakuumröhrenkollektoren eingesetzt, darf die Fläche um 20 Prozent kleiner werden. Eine steil aufgestellte Solaranlage (also über 45 Grad Celsius) beispielsweise an der Balkonbrüstung liefert in der Übergangszeit Wärme zur Heizungsunterstützung. Je niedriger die Vorlauftemperatur im Heizsystem ist, desto mehr Wärme kann die Solaranlage beisteuern. Auch ältere Anlagen können – gegebenenfalls anteilig – angerechnet werden.

Wärmenetz
Mit dem Anschluss an ein Wärmenetz sind die Anforderungen des Gesetzes vollständig erfüllt, wenn dieses in Kraft-Wärme- Kopplung oder mit mindestens 15 Prozent erneuerbaren Energien betrieben wird. Dies ist in fast allen Wärmenetzen der Fall. Sofern ein Wärmenetz vorhanden ist, ist ein Anschluss eine sichere, kostengünstige und bequeme Sache.

Heizkessel für feste Biomasse
(Holzzentralheizung)
Mit einem Scheitholz-, Pellet- oder Holzhackschnitzelkessel können die Anforderungen vollständig erfüllt werden. Werden in einem größeren Gebäude zwei Kessel eingebaut, muss der Holzkessel zumindest 15 Prozent der Gesamtleistung der Anlage haben.

Biogas
Für einen Gaskessel mit bis zu 50 Kilowatt darf bis zu 10 Prozent Biomethan angerechnet werden. Dabei muss ein Brennwertkessel eingebaut werden – was inzwischen Standard sein sollte. Biomethan bietet der Gasversorger gegen Aufpreis an. Er kauft die entsprechende Menge von einer Landwirtin oder einem Landwirt, die beziehungsweise der das Biogas seiner Anlage aufbereitet und ins Gasnetz einspeist. Damit ein Brennwertkessel effizient arbeitet, sollte vom Heizungsbauer ein hydraulischer Abgleich durchgeführt werden.

Bioöl
Für einen Ölkessel mit bis zu 50 Kilowatt darf bis zu 10 Prozent Bioöl angerechnet werden. Dabei muss ein Brennwertkessel eingebaut werden – was inzwischen Standard sein sollte. Heizöl mit 10 Prozent Bioanteil bieten Heizölhändler im ganzen Land an. Damit ein Brennwertkessel effizient arbeitet, sollte vom Heizungsbauer ein hydraulischer Abgleich durchgeführt werden.

Dachdämmung
Mit einer sehr guten Dachdämmung sinken nicht nur die Wärmeverluste, die Anforderungen des Erneuerbare-Wärme-Gesetz können sogar vollständig erfüllt werden.
Dazu müssen die Anforderungen der Energieeinsparverordnung um 20 Prozent unterschritten werden. Bei Gebäuden bis zu vier Vollgeschossen ist dies eine vollständige Erfüllung, wenn alle Dachflächen entsprechend gedämmt sind. Bei Gebäuden mit bis zu acht Vollgeschossen ist dies noch eine Erfüllung zu zwei Dritteln, bei noch höheren Gebäuden zu einem Drittel. Bei der Dämmung von Dach, Dachschrägen und oberster Geschossdecke muss ein U-Wert (Wärmedurchgangskoeffizient) von 0,192 W/m²K erreicht werden (wie viel Wärme {W} entweicht pro Quadratmeter gedämmter Wand {m²} bei einer Temperaturdifferenz (K) von 1 Grad Celsius), bei Flachdächern 0,16 W/m²K. Dies entspricht jeweils einer Dämmung in einer Größenordnung von 18 bis 24 Zentimeter - abhängig vom Aufbau und vom Dämmstoff.

Fassadendämmung
Gut gedämmte, warme Wände sparen Energie, bieten behagliche Raumkonditionen – und sind eine Erfüllungsoption. Der U-Wert dieser Flächen muss 20 Prozent besser sein als die Energieeinsparverordnung dies für bestehende Gebäude fordert, muss also weniger als 0,192 W/m²K betragen. Dies entspricht bei einem typischen Dämmstoff je nach Qualität der bestehenden Wand einer Dämmdicke von 16 bis 18 Zentimeter. In dieser Qualität gedämmte Teilflächen dürfen angerechnet werden.

Kellerdeckendämmung
Die Kellerdeckendämmung sorgt für warme Füße und ist eine Teilerfüllungsoption. Wird die gesamte Kellerdecke in einem Gebäude mit maximal zwei Vollgeschossen so gedämmt, dass die Anforderungen der Energieeinsparverordnung um 20 Prozent unterschritten werden, sind die Anforderungen des Gesetzes zu zwei Dritteln erfüllt. Teilflächen können dabei nicht angerechnet werden. Bei Gebäuden mit drei oder vier Vollgeschossen ist eine Erfüllung zu einem Drittel möglich. Eine Dämmung mit 14 Zentimeter eines guten Dämmstoffes erfüllt in der Regel die Anforderungen.

Senkung des Wärmeenergiebedarfs durch bauliche Maßnahmen
Energetische Sanierungen können angerechnet werden, wenn der Wärmeenergiebedarf dadurch um zumindest 15 Prozent sinkt.
Dabei gilt als Basiswert der Bedarf beim Austausch des Wärmeerzeugers. Alle geeigneten baulichen Maßnahmen dürfen angerechnet werden.
Sanierungsfahrplan
Ein Sanierungsfahrplan zeigt auf, welche Sanierungsschritte in welcher Reihenfolge sinnvoll sind. Für Nichtwohngebäude werden damit die Anforderungen des Erneuerbare-Wärme-Gesetz vollständig erfüllt.
Erfahrene Energieberaterinnen und Energieberater erfassen vor Ort alle Bauteile und die Heizungsanlage und entwickeln daraus eine Sanierungsstrategie, die sie dann erläutern. Dies ist eine wichtige Grundlage für künftige Sanierungsschritte, die dann gut zusammenpassen. Bei Nichtwohngebäuden muss neben Gebäudehülle und Heizungsanlage die Lüftung, Kühlung, Klimatisierung und Beleuchtung mit berücksichtigt und bewertet werden.

Wärmepumpe
Eine elektrisch betriebene Wärmepumpe, die das gesamte Gebäude versorgt, muss aus einer Kilowattstunde Strom mindestens 3,5 Kilowattstunden Wärme erzeugen.
Wird die Wärmepumpe mit Brennstoffen betrieben, muss das Gerät aus einer Kilowattstunde Brennstoff zumindest 1,2 Kilowattstunden Wärme bereitstellen. Das ist im Grunde nur mit Fußboden- oder Wandheizungen erreichbar, die mit sehr niedrigen Vorlauftemperaturen auskommen. Falls die Wärmepumpe noch effizienter ist, muss sie nur einen Anteil des Gesamtwärmebedarfs decken.

Photovoltaikanlage
Eine Photovoltaikanlage mit einer Spitzenleistung von 2 Kilowatt Peak je 100 Quadratmeter Nettogrundfläche erfüllt die Anforderungen vollständig.
Es spielt keine Rolle, ob der Strom eingespeist oder im Gebäude selbst verbraucht wird. Auch ältere Anlagen können – abhängig von der Leistung auch anteilig – angerechnet werden.

Kraft-Wärme-Kopplung
Für größere Gebäude oder Gebäude mit hohem Warmwasserbedarf ist die gleichzeitige Erzeugung von Wärme und Strom interessant.
Blockheizkraftwerke sind eine sehr geeignete und oft wirtschaftliche Erfüllungsoption, sofern auch im Sommer Wärmebedarf besteht. Je nach Größe des Gerätes sind unterschiedliche Wege zum Nachweis vorgesehen: bis 20 Kilowatt elektrisch müssen mindestens 15 Kilowattstunden elektrische Arbeit pro Quadratmeter Nettogrundfläche und Jahr erzeugt werden, bei größeren Geräten muss der Wärmeenergiebedarf überwiegend durch dieses Gerät gedeckt werden.

Wärmerückgewinnung
Der Einbau einer hocheffizienten Wärmerückgewinnung ist immer dann eine günstige Erfüllungsoption, wenn in einem Nichtwohngebäude eine größere Lüftungsanlage betrieben wird.
Die rückgewonnene Wärmemenge abzüglich des dreifachen Stromaufwands zum Betrieb der Wärmerückgewinnungsanlage muss mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs decken. Der Wärmerückgewinnungsgrad der Anlage muss außerdem mindestens 70 Prozent betragen und das Verhältnis von der aus der Wärmerückgewinnung stammenden und genutzten Wärme und Stromeinsatz für den Betrieb der Wärmerückgewinnungsanlage muss mindestens 10 zu 1 betragen.

Abwärmenutzung
Wird bisher nicht genutzte Abwärme aus Prozessen nutzbar gemacht und deckt diese mindestens 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs, ist dies eine Erfüllungsoption.
Wie bei Lüftungsanlagen muss der dreifache Stromaufwand zum Betrieb der Abwärmenutzungsanlage von der rückgewonnenen Wärmemenge abgezogen werden, um die anrechenbare genutzte Abwärmemenge zu errechnen.
