Viele Wege führen zur Wärmewende - Wohngebäude
So erfüllen Sie als Hauseigentümer die Anforderungen des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes
Seit 2015 gilt in Baden-Württemberg das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG). Hauseigentümerinnen und –eigentümer haben eine Vielzahl an Möglichkeiten, die Bestimmungen in die Tat umzusetzen. Unsere interaktive Grafik zeigt Ihnen alle Erfüllungsoptionen für Wohngebäude in der Übersicht. Klicken Sie sich durch!
Nähere Informationen zum Web-Tool und Ansprechpartner für weitere Fragen finden Sie in unseren FAQ.
































Alle Erfüllungsoptionen für Wohngebäude auf einen Blick
Nach EWärmeG sind Wohngebäude Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung über-wiegend dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnliche Einrichtungen.
Thermische Solaranlage
Mit einer Solaranlage kann im Sommerhalbjahr Warmwasser erzeugt werden und die Heizung in der Übergangszeit unterstützt werden. Für Ein- und Zweifamilienhäuser ist eine Solaranlage mit 7 m² je 100 m² Wohnfläche erforderlich, für Mehrfamilienhäuser reichen 6 m² je 100 m² Wohnfläche aus. Werden Vakuumröhrenkollektoren eingesetzt, darf die Fläche um 20 % kleiner werden. Eine steil aufgestellte Solaranlage (also über 45°) beispielsweise an der Balkonbrüstung liefert in der Übergangszeit Wärme zur Heizungsunterstützung. Je niedriger die Vorlauftemperatur im Heizsystem ist, desto mehr Wärme kann die Solaranlage beisteuern. Auch ältere Anlagen können – ggf. anteilig – angerechnet werden.

Wärmepumpe
Eine elektrisch betriebene Wärmepumpe, die das gesamte Gebäude versorgt, muss aus einer Kilowattstunde Strom mindestens 3,5 Kilowattstunden Wärme erzeugen. Das ist eigentlich nur mit Fußboden- oder Wandheizungen erreichbar, die mit sehr niedrigen Vorlauftemperaturen auskommen. Falls die Wärmepumpe noch effizienter ist, muss sie nur einen Anteil des Gesamtwärmebedarfs decken. Wird die Wärmepumpe mit Brennstoffen betrieben, muss das Gerät aus einer Kilowattstunde Brennstoff zumindest 1,2 Kilowattstunden Wärme bereitstellen.

Heizkessel für feste Biomasse
(Holzzentralheizung)
Mit einem Scheitholz-, Pellets- oder Holzhackschnitzelkessel haben Sie die Anforderungen vollständig erfüllt. Werden in einem größeren Gebäude zwei Kessel eingebaut, muss der Holzkessel zumindest 15 % der Gesamtleistung der Anlage haben.

Einzelraumfeuerung für feste Biomasse
(Holzeinzelofen)
Kachelöfen oder Pelletsöfen aber auch Grundöfen, die 30% der Wohnfläche überwiegend beheizen oder die mit einer Wassertasche Wärme ans Zentralheizungssystem abgeben, erfüllen die Anforderungen. Alle Geräte müssen zumindest 80% Wirkungsgrad haben, Pelletsöfen sogar 90%. Werden vor dem 1.7.2015 Geräte eingebaut, die nur 25% der Wohnfläche beheizen, sind die Anforderungen zu zwei Dritteln erfüllt.

Biogas
Für einen Gaskessel mit bis zu 50 kW darf bis zu 10 % Biomethan angerechnet werden. Dabei muss ein Brennwertkessel eingebaut werden – was inzwischen Standard sein sollte. Biomethan bietet der Gasversorger gegen Aufpreis an. Er kauft die entsprechende Menge z. B. von einem Landwirt, der das Biogas seiner Anlage auf Erdgasqualität aufbereitet und ins Gasnetz einspeist. Damit ein Brennwertkessel effizient arbeitet, sollte vom Heizungsbauer ein hydraulischer Abgleich durchgeführt werden. Beträgt die thermische Leistung der Anlage mehr als 50 kW, ist eine Erfüllung nicht möglich.

Bioöl
Für einen Ölkessel darf bis zu 10 % Bioöl angerechnet werden. Dabei muss ein Brennwertkessel eingebaut werden – was inzwischen Standard sein sollte. Heizöl mit 10 % Bioanteil bieten Heizölhändler im ganzen Land an. Damit ein Brennwertkessel effizient arbeitet, sollte vom Heizungsbauer ein hydraulischer Abgleich durchgeführt werden.

Dachdämmung
Mit einer sehr guten Dachdämmung sinken nicht nur die Wärmeverluste, die Anforderungen des EWärmeG können sogar vollständig erfüllt werden. Dazu müssen die Anforderungen der EnEV für bestehende Gebäude um 20 % unterschritten werden. Bei Gebäuden bis zu vier Vollgeschossen ist die Dachdämmung eine vollständige Erfüllung, wenn alle Dachflächen entsprechend gedämmt sind. Bei Gebäuden mit bis zu acht Vollgeschossen ist dies noch eine Erfüllung zu zwei Dritteln, bei noch höheren Gebäuden zu einem Drittel. Bei der Dämmung von Dach, Dachschrägen und oberster Geschossdecke muss ein U-Wert von 0,192 W/m²K erreicht werden, bei Flachdächern 0,16 W/m²K. Dies entspricht jeweils einer Dämmung in einer Größenordnung von 18 bis 24 cm – abhängig vom Aufbau und vom Dämmstoff.

Fassadendämmung
Gut gedämmte, warme Wände sparen Energie, schimmeln nicht, sind sommers und winters sehr behaglich – und sind eine Erfüllungsoption. Der U-Wert dieser Flächen muss 20% besser sein als die EnEV dies für bestehende Gebäude fordert, muss also weniger als 0,192 W/m²K betragen. Dies entspricht bei einem typischen Dämmstoff - je nach Qualität der bestehenden Wand - einer Dämmdicke von 16 bis 18 cm. In dieser Qualität gedämmte Teilflächen dürfen angerechnet werden.

Kellerdeckendämmung
Die Kellerdeckendämmung sorgt für warme Füße und ist eine neue Teilerfüllungsoption. Wird die gesamte Kellerdecke in einem Gebäude mit maximal zwei Vollgeschossen so gedämmt, dass die Anforderungen der EnEV um 20 % unterschritten werden, sind die Anforderungen des Gesetzes zu zwei Dritteln erfüllt. Teilflächen können dabei nicht angerechnet werden. Bei Gebäuden mit drei oder vier Vollgeschossen ist eine Erfüllung zu einem Drittel möglich. Eine Dämmung mit 14 cm eines guten Dämmstoffes erfüllt in der Regel die Anforderungen.

Ganzheitliche Sanierung
Energetische Sanierungen können angerechnet werden, wenn die Gebäudehülle insgesamt bestimmte Mindestanforderungen erreicht. Die erforderlichen Werte hängen vom Alter des Gebäudes ab und orientieren sich an den Anforderungen der EnEV für bestehende Gebäude.
Sprechen Sie mit Ihrem Energieberater, ob das für Sie eine Option ist. Denkbar ist, dass bisher schon durchgeführte Teilsanierungen in der Summe die Qualität der Gebäudehülle bereits deutlich verbessern.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an einen Energieberater Ihres Vertrauens.
Sanierungsfahrplan
Ein Sanierungsfahrplan zeigt auf, welche Sanierungsschritte in welcher Reihenfolge sinnvoll sind. Ein erfahrener Energieberater erfasst vor Ort alle Bauteile und die Heizungsanlage und entwickelt daraus eine Sanierungsstrategie, die er dann erläutert. Dies ist eine prima Grundlage für künftige Sanierungsschritte, die dann gut zusammenpassen. Eine BAFA-geförderte „Vor-Ort-Beratung“ gilt als gleichwertig. Der Sanierungsfahrplan erfüllt in einem Wohngebäude die Anforderungen zu einem Drittel.

Photovoltaikanlage
Eine PV-Anlage mit einer Spitzenleistung von 2 kWp je 100 m² Wohnfläche erfüllt die Anforderungen vollständig. Es spielt keine Rolle, ob der Strom eingespeist oder im Haus selbst verbraucht wird. Auch ältere Anlagen können – entsprechend der Leistung ggf. anteilig – angerechnet werden.

Wärmenetz
Mit dem Anschluss an ein Wärmenetz sind die Anforderungen des Gesetzes vollständig erfüllt, wenn dieses in Kraft-Wärme-Kopplung oder mit mindestens 15 % erneuerbaren Energien betrieben wird. Dies ist in fast allen Wärmenetzen der Fall. Sofern ein Wärmenetz vorhanden ist, ist ein Anschluss eine sichere, kostengünstige und bequeme Sache.

Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)
Für größere Gebäude ist die gleichzeitige Erzeugung von Wärme und Strom interessant. Blockheizkraftwerke sind eine für Mehrfamilienhäuser sehr geeignete und oft wirtschaftliche Erfüllungsoption. Je nach Größe des Gerätes sind unterschiedliche Wege zum Nachweis vorgesehen: bis 20 kWel, müssen mindestens 15 Kilowattstunden elektrische Arbeit pro m² Wohnfläche und Jahr erzeugt werden, bei größeren Geräten muss der Wärmeenergiebedarf überwiegend (mehr als 50%) durch dieses Gerät gedeckt werden.
